Arbeitslosenversicherung für Selbständige
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Arbeitslosengeld für Selbständige

Seit 1. Februar 2006 können auch Selbständige in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn sie vorher als Angestellte versichert waren. Für einen Monatsbeitrag von knapp 40 Euro hat man nach 12 Monaten Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld. Für manche IllustratorIn eine Investition, die sich angesichts sporadisch auftretender Auftragsflauten rechnet!

Was bei der Rente bereits möglich ist, funktioniert jetzt auch bei der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzungen für die neue freiwillige Versicherung sind eine selbstständige Tätigkeit, die mit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Außerdem muss die Selbstständige unmittelbar vorher in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Darüber hinaus muss die Versicherungspflicht bzw. der Leistungsbezug, innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens zwölf Monate umfasst haben. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet.

Für die freiwillige Versicherung muss ein Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. (Die Anfrage nach dem Antragsformular für die "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" per Email gilt bereits als Stichtag!) 

Wer am 1. Februar 2006 bereits die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt hat, profitiert von einer Übergangsfrist bis Ende Dezember 2006, so lange kann man sich mit dem Antrag noch Zeit lassen. (Allerdings läuft die Versicherung dann auch erst ab dem Antragsdatum.) Ab 1. Januar 2007 gilt dann allerdings eine Ein-Monats-Frist zur Meldung nach Beginn der Selbstständigkeit, dann können nur noch Newcomer in die Versicherung einsteigen.

"Altgediente", die schon länger als 29 Monate selbstständig sind, hatten ebenfalls bis vor kurzem noch die Möglichkeit, in die Versicherung einzutreten, insofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllten. Leider hat jedoch der Bundestag - heimlich, still und leise - am 1.6.2006 die Pforte für diesen Personenkreis wieder geschlossen. (Siehe auch den nachfolgenden Artikel: "Arbeitslosenversicherung für langjährig Selbstständige gekippt")

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man nach zwölf Monaten Beitragszahlung (6 Monate). Wer länger einzahlt, erhöht seine Anspruchsdauer – bis auf maximal 18 Monate.

Besonders attraktiv für IllustratorInnen: Das Arbeitslosengeld aus der freiwilligen Versicherung berechnet sich nicht nach der Höhe der Beiträge, sondern nach dem früheren versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, oder – wenn innerhalb der letzten Jahre keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitslosenentgelt nachgewiesen werden können – einem fiktiven Arbeitsentgelt, das sich nach der Qualifikation richtet. Dabei werden vier Qualifikationsgruppen unterschieden:

1. die Hochschul – oder Fachhochschulausbildung
2. der Fachschulabschluss  / Meister / Abschluss in vergl. Einrichtung
3. ein Ausbildungsberuf  (abgeschlossene Ausbildung)
4. oder gar keine Ausbildung

Die endgültige Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach dem fiktiven Bemessungsentgelt, kombiniert mit Steuerklasse und eventuellen Kindern. Das kann bis zu 1370 Euro ausmachen.

Die "freiwillige Pflichtversicherung" ist vorerst bis zum 31. Dezember 2010 befristet und erweckt den Eindruck eines "Testballons" der Bundesregierung. Auf der Suche nach weiteren Beitragszahlern hat man dieses kleine Schlupfloch geöffnet, um zu sehen, ob sich nach Ende dieses befristeten Zeitraums die Kasse gefüllt oder eher geleert hat. Für uns IllustratorInnen sicherlich eine gute Investition, auch wenn man bei vorübergehender Arbeitslosigkeit nie sicher sein kann, ob nicht morgen schon ein neuer Job winkt... (denn aufgepasst: Beim Bezug von Arbeitslosengeld endet das Versicherungspflichtverhältnis!)
(Thomas Haubold)

Links zum Thema: 
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,8yruougs2fssa795~cm.asp
http://www.sr-online.de/fernsehen/453/463411-3-print.html
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3si=448035c848fb3&id=447dc5438418d&akt=news_recht&view=&lang=1