Nutzungsrecht
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Was es mit dem Nutzungsrecht auf sich hat

Das Urheberrecht und das daran gekoppelte Verwertungs-/Nutzungsrecht sind integrale Bestandteile illustrativer Arbeit und in Ihrer Bedeutung gar nicht hoch genug zu bewerten.

Bildautoren wie z.B. Illustratoren genießen in aller Regel den (deutschen) Urheberrechtsschutz. Die Urheberschaft und die Möglichkeit, über die Verwertung eigenschöpferischer Werke zu bestimmen ist damit die künstlerische und wirtschaftliche Basis illustrativer Arbeit.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht bedarf keiner vorherigen Anmeldung oder Registrierung und tritt sofort mit Schaffung eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst in Kraft. Allerdings bedarf das Werk einer nachweisbaren, erkennbaren physischen Form - die Idee allein ist nicht schützbar. Sofern diese Bedingung der eigenen Schöpfung bzw. deren Schöpfungshöhe erfüllt ist, spielt der subjektive Wert keine juristische Rolle.

Der Urheber ist bezüglich seiner Urheberschaft allerdings beweispflichtig. Zwar sind hier Copyrightvermerke und Datumsangaben als (unveränderliche) Teile des Werks hilfreich, doch juristisch nicht ausreichend. Im Auftrag entstandene Arbeiten sollten, auch wenn sie nicht genutzt werden, durch datierte und gegengezeichnete Korrespondenz mit dem Auftraggeber belegbar sein. Die notarielle Beglaubigung ist ebenso ein gangbarer Weg wie eine kostenpflichtige Rechtssicherung als Geschmacksmuster beim deutschen Patentamt.

Das Urheberrecht ist prinzipiell unveräußerlich, einzig die Verwertung des Werkes ist von finanziellem Belang.

Das Verwertungsrecht/Nutzungsrecht

Der Urheber hat die Möglichkeit, über die Verwertung seines Werkes frei zu entscheiden. Gemäß des a) Urheberpersönlichkeitsrechts kann er über Form, Zeitpunkt und Ausmaß einer Nutzung entscheiden, eine Nutzung ausschließen oder sich von seinem Werk distanzieren.

Dieses Recht ist diffizil im Verständnis: Zwar bleibt es unberührt von jedweder eingeräumten Nutzung, hat aber auch umgekehrt keinen Einfluss auf eingeräumte Verwertungsrechte. Es sichert ausschließlich das Recht am eigenen Werk zum Zeitpunkt der Schaffung.

Das b) Verwertungs- oder auch Nutzungsrecht am geschaffenen Werk ermöglicht dem Urheber, seine Arbeit in einer Vielzahl von Möglichkeiten zu veräußern. So kann er mit seinen Kunden über die Vergütung der Übertragung der Nutzungsrechte für einfache oder exklusive zeitlliche, räumliche und anwendungsgebundene Nutzung verhandeln und diese Parameter gemäß seiner Vorstellungen beschränkt oder unbeschränkt vergeben. Beispielhaft findet sich eine solchermaßen formulierte Nutzungsrechtübertragung im Punkt "Musterrechnung" auf dieser Seite.

An dieser Stelle nun greifen gleiche mehrere relevante Informationen von enormer Wichtigkeit:

a) Der Urheber bestimmt über den Umfang der Nutzung und der damit verbundenen Vergütung. Die Nutzungsrechtübertragung ist zwar Verhandlungssache zwischen Urheber und Kunde, das novellierte deutsche Urhebergesetz sieht aber in jedem Fall eine "angemessene" Vergütung vor. Das heißt de facto: unabhängig von bereits getroffenen Vereinbarungen hat der Urheber die Möglichkeit, Nachforderungen zu stellen, sofern der (finanzielle) Erfolg der Nutzung die ursprünglich angenommenen Erwartungen sprengt. Noch gibt es hierzu keine Präzendenzfälle, die IO fühlt sich ggf. für Ihre Mitglieder zur Stellungnahme diesbezüglich verpflichtet.

b) der Tatbestand der Urheberschaft bleibt nur gewährleistet, wenn die Rechnung an den Auftraggeber Nutzungsrechte zum verminderten Steuersatz von 7% ausweist! Andernfalls wird vom Erstellen eines Produkts ausgegangen, jeder schöpferische Wert steht damit in Abrede.

Im Umkehrschluß ist jede Rechnung ohne definierte Nutzungsrechte (bzw mit einem andereren ausgewiesenen MWSt. als 7%) ein Beleg für eine NICHT urheberrechtlich geschützte Leistung. In möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Nachweis der Urheberschaft damit schon formaljuristisch erschwert bzw. unmöglich.

Zudem greifen dann noch weitere, vor allem aber steuerliche Nachteile (Gewerbesteuer etc.), der Zugang und Anspruch auf Leistungen der VG Bildkunst und der KSK wird prinzipiell erschwert.

Damit sollte klar sein: Das Urheberrecht und die damit verbundene Übertragung und Vergütung der Nutzungsrechte sind die Grundpfeiler schöpferischer Arbeit und sichern die langfristige künstlerische Selbstbestimmung und wirtschaftliche Existenz aller Illustratoren.
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